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Impressum


Verantwortlich

Fliesen Auer GmbH
Geschäftsführer: Stefan Auer


Kontakt
Fuggerstraße 29
92224 Amberg


Tel.: 09621 4852-0
Fax: 09621 4852-22 

info@fliesenauer.de


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

USt-ID: DE 171205861


Aufsichtsbehörde

Amtsgericht Amberg HRB 1952


Bildnachweis

Fliesen Auer, Jelinek Design & Werbung


Realisierung:
Jelinek Design & Werbung,
www.j-dw.de

AGB


Allen Geschäftsvorgängen liegen unseren (AGB) Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zugrunde.


§1
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil aller zwischen uns und unseren Kunden jetzt und künftig abgeschlossenen Verträge.
Für abweichende Bedingungen ist Schriftform erforderlich; ergänzend gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Vollkaufleute. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
2. Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und ­Lieferungsmöglichkeit freibleibend. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Annahme zustande, die jedoch nicht schriftlich erklärt zu werden braucht.
3. Erklärungen – auch schriftlich – von Reisenden und Handelsvertretern sind für uns unverbindlich.


§2

1. Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten; ob sie gegeben ist, unterliegt nur unserer Beurteilung. 
2. Lieferfristen sind unverbindlich, auch wenn wir sie angeben. Strikte Einhaltung einer Lieferzeit kann der Kunde von uns nur verlangen, wenn wir sie mit ihm durch besonderen, schriftlichen Garantievertrag vereinbaren. 
3. Lieferfristen rechnen vom Tage der Annahme bis zum Versand. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die unser Kunde zu vertreten hat, so ist der Tag der Versandbereitschaft bei uns maßgebend. 
4. Unvorhergesehene Umstände außerhalb unserer Macht (z. B. Eingriffe von höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Transport- und Rohstoffschwierigkeiten, gleich ob diese Umstände bei uns oder Dritten auftreten) befreien uns für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkung von der Lieferungspflicht, auch wenn wir uns im Verzug befinden, und berechtigen uns zum Rücktritt – auch teilweise – vom Vertrag, ohne dass unserem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen. Im Verzugsfalle haben wir Anspruch auf eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen.
5. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbstständige Geschäfte. Bei Lieferung auf Abruf hat der Kunde möglichst stetig gleichmäßige Teile abzurufen; er haftet uns bei mangelhaftem Abruf auf Schadenersatz. 
6. Lieferung frei Baustelle bedeutet Anfahrt bis zur Baustelle ohne Abladen. Wenn die Anfahrtsstraße nur mit Gefahr oder Schwierigkeit befahren werden kann, können wir das Abladen schon vor der Baustelle verlangen. Durch Glätte, Schneefall und Vorspann entstehende besondere Aufwendungen hat uns der Kunde zu ersetzen. Er hat sofort und sachgemäß abladen zu lassen. Wartezeiten werden berechnet. Zum Abladen gehört nicht das Befördern in den Bau. 
7. Unsere Kunden dürfen Ansprüche aus Lieferverträgen nicht abtreten.


§3

1. Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch bei frachtfreier Lieferung und bei Beförderung durch unsere Transportmittel. Die Versandart wählen wir nach bestem Ermessen. 
2. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. 
3. Waren, die wir auf Wunsch des Kunden nicht ausliefern, sowie im Falle des Annahmeverzugs des Kunden, geht die Gefahr spätestens mit der Einlagerung in unserem Auslieferungslager auf den Kunden über. Solange wir Rechte an gelieferten Gegenständen haben, trägt stets der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung. 


§4

1. Muster und Proben sind regelmäßig unverbindliche Ansichtsstücke. Geringe Abweichungen berechtigen nicht zur Reklamation. Muster gelten als ungefähre Typenmuster und wir gewähren handelsübliche Beschaffenheit, Farbschwankungen bleiben vorbehalten, ebenso Abweichungen vom Bestellmaß bis zu ± 10%, solche Abweichungen sind handelsüblich und begründen keine Mängelrüge. Garantie für Farbbeständigkeit bei Kunststoffen ist ausgeschlossen. Bei Nachlieferungen und Nachbestellungen können geringe Farbabweichungen nicht gerügt werden. Das gleiche gilt, wenn bei marmorierten Fußbodenbelägen die Marmorierung in den einzelnen Bahnen nicht gleichmäßig ist. Gleiches gilt auch, wenn Differenzen in Mengen- und Breitenmaßen bis ± 3% in spezifischen Gewichten und Stärkenmaßen bis ± 10% und wenn bis zu 25% der Gesamtauftragsmenge in Kurzlängen geliefert werden.


§5

1. Als Mangel im Sinne dieser Bedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. 
2. Beanstandungen von erkennbaren Mängeln werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens bei Entladung telefonisch oder telegrafisch erhoben und schriftlich bestätigt werden und wenn die schriftliche Rüge spätestens am 8. Tage nach Erhalt der Ware bei uns eingegangen ist. Rügen sind ausgeschlossen, wenn die Ware bereits in Bearbeitung genommen oder verlegt ist. Der Verleger oder Verarbeiter muss sich vor dem Abschneiden der Bahnen oder Stücke davon überzeugen, dass diese im Farbton übereinstimmen. Lieferschein und Aufklebe-Etiketten sind der Beanstandung bzw. Rüge beizufügen. Verpackte Ware muss der Kunde unverzüglich untersuchen, denn spätestens am 8. Tage nach Erhalt der Ware erlischt das Rügerecht.
3. Bei Ansprüchen wegen verdeckter Mängel gelten hinsichtlich der Verjährungsfristen die Bestimmungen des HGB. Der Kunde hat dabei den Nachweis für einen einwandfreien Unterboden, sachgemäße Verwendung einwandfreien Klebers, sachgemäße Verlegung, normale Beanspruchung und ordnungsgemäße Pflege, insbesondere nach Anleitung unserer Verlegeanweisungen und Pflegeempfehlungen, zu führen. 
4. Rücksendungen nehmen wir nur an, wenn wir sie vorher genehmigt haben. Die Rücksendung erfolgt ausnahmslos auf Gefahr der Kunden. 
5. Bei Falsch- oder Schlechtleistung haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder zur Zurücknahme der Ware gegen Gutschrift oder zur Nachbesserung. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche (z. B. Wandlung, Minderung, Schadenersatz, Verzugsschaden) gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Zur Nachbesserung sind wir berechtigt, wenn sie zumutbar erscheint. Dies kann stets erfolgen in nicht ausgesprochen repräsentativen Räumen. 
6. Wir haften nicht für Schäden oder Nachteile, die unserem Kunden oder Dritten aus unserer Lieferung oder deren Beschaffenheit entstehen. Auskünfte über die Eignung einer Ware für einen bestimmten Zweck sind unverbindlich und stellen in keinem Falle die Übernahme einer Gewährleistung dar. In keinem Falle ersetzen wir Schäden, die bei der Verarbeitung entstehen.


§6

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro. Preise frei Empfangsstelle oder dergleichen gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. 


§7

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug. Sollte eine Skontovergütung vereinbart worden sein, so wird diese nur aus dem Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug, von Fracht, Rabatten usw. gewährt. 
2. Zahlungen an unsere Vertreter oder Reisende und auswärtige Verkaufsniederlassungen sind nur wirksam, wenn diese eine schriftliche Inkasso-Vollmacht vorlegen. Gleichwohl an Sie geleistete Zahlungen gelten erst mit Eingang bei uns als Erfüllung.
3. Wechsel, Schecks und sonstige Papiere können wir zurückweisen. Nehmen wir sie herein, so geschieht das nur zahlungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Die Zahlung gilt erst bei Einlösung als erfolgt. Diskont, Spesen, Steuern. 
Kosten- und Kursverluste gehen zu Lasten des Kunden. Wir übernehmen keine Verpflichtung zur Wahrnehmung von wechsel- und scheckmäßigen Rechten. 
4. Neue Kunden werden nur gegen Kasse bedient. 
5. Wir bestimmen allein, auf welche unserer Forderungen Zahlungen des Kunden verrechnet werden; bestimmen wir nichts, so werden durch Zahlungen zuerst diejenigen Forderungen getilgt, die nicht gesichert sind. 
6. Zurückbehaltungsrecht des Kunden sowie die Aufrechnung sind nicht gestattet. 
7. Gerät der Kunde uns oder Dritten gegenüber in Zahlungsverzug oder lehnt eine Bank die Diskontierung eines vom Kunden hereingegebenen Papiers ab, oder erfahren wir nach Vertragsabschluss, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen, genügt eine in Handelskreisen übliche Auskunft, die wir nicht vorlegen müssen; oder stellt der Kunde die Zahlung ein oder beantragt er die Eröffnung des Vertragshilfe-, Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder bemüht er sich um einen außergerichtlichen Vergleich, so werden alle unsere Forderungen – auch die gestundeten – sofort zahlbar und für noch laufende Papiere können wir sofortige Barzahlung verlangen. Schon bei der Planung vorstehender Maßnahmen ist uns unser Kunde zur schriftlichen Mitteilung verpflichtet. Außerdem können wir in allen diesen Fällen sofortige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen, Skontos usw. als verfallen. 
8. Ab Fälligkeit unserer Rechnungen entstehen ohne lnverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe des jeweils für Regensburg üblichen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung einschließlich sämtliche von der Bank berechneten Nebenleistungen, jedoch mindestens in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.


§8

Die Ware bleibt bis zur endgültigen Tilgung unserer Forderungen und Nebenforderungen unser Eigentum. 
2. Der Kunde darf über Gegenstände, die – aufgrund der vor – und nachstehenden Bedingungen – uns gehören oder an denen wir Rechte haben, nur im Rahmen eines normalen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verfügen, solange er nicht im Verzuge ist. Die Voraussetzungen der Ziffer § 7, Absatz 7, nicht vorliegen und wir Verfügungen nicht im Einzelnen untersagen. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind stets ausgeschlossen. Bei Weitergabe unserer Ware – gleich in welcher Art oder Form – muss der Kunde seinem Abnehmer gegenüber, unsere Rechte vorbehalten und zur Unterhaltung der Unterscheidbarkeit gesondert in Rechnung stellen. 
3. Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für uns; daraus entstehende Verbindlichkeiten treffen aber allein den Be- oder Verarbeiter. Durch die Be- oder Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sachen überträgt der Be- oder Verarbeiter sowie der Kunde sofort in Höhe des Wertanteils der Vorbehaltsware zur Zeit der Be- oder Verarbeitung an uns zu Eigentum. Sie gelten als Vorbehaltsware. Aus wichtigem Grunde können wir jederzeit die Be- oder Verarbeitung untersagen. Diese Rechte hat der Kunde mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwalten. Wir haben ein Recht auf Herausgabe, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns oder Dritten gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. 
4. Wird Vorbehaltsware veräußert, be- oder verarbeitet oder in fremde Grundstücke eingebaut, so dass unsere Rechte infolgedessen erlöschen, so tritt uns der Kunde schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen aus den Lieferungen, aus denen unsere Rechte herrühren, diejenige Forderung mit allen Rechten ab, welche er – gleich aus welchem Rechtsgrund – dadurch erwirbt. Soweit diese Forderungen unsere vorbezeichneten Ansprüche übersteigen, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unserer Forderung gegenüber unserem Kunden. Tritt der Kunde seine Forderungen auch anderweitig ab und reicht die aus den mehrfach abgetretenen Forderungen zur Verfügung stehende Valuta nicht aus, um sowohl uns als auch diejenigen zu befriedigen, deren Abtretung uns gegenüber vor- oder gleichrangig wirksam sind, so gilt die zu unseren Gunsten erfolgte Abtretung mindestens in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn die zur Verfügung stehende Valuta nach dem Verhältnis unserer und der uns gegenüber wirksamen Abtretungen aufgeteilt wird; unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt. 
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die uns hiermit erteilte Abtretung offenzulegen. Unser Kunde ist verpflichtet, hierbei mitzuwirken. 
6. Hinsichtlich jeder uns hiernach abgetretenen Forderung ist uns der Kunde ohne Aufforderung zur Mitteilung seines Abnehmers sowie darüber verpflichtet, ob die Wirksamkeit der Abtretung von der Zustimmung des Schuldners abhängt; etwaige notwendige Zustimmung muss er unverzüglich in der notwendigen Form – mindestens schriftlich – beschaffen. Solange die Abtretung an uns nicht wirksam ist, darf der Kunde über die von uns gelieferte Ware in keiner Form verfügen. 
7. Bei laufender Rechnung dient der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt als Besicherung für unsere jeweilige Saldoforderung und erlischt deshalb nicht durch Bezahlung der betreffenden Lieferung. 
8. Der Kunde hat die mit unseren Rechten behafteten Waren ausreichend (mindestens gegen Feuer und Diebstahl) zu versichern. Seine Ansprüche aus diesen Versicherungen tritt er uns bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. 
9. Bei Pfändungen oder sonstigen Gefährdungen unserer Rechte muss der Kunde auf unsere Rechte sofort hinweisen und uns sofort die Gefährdungen anzeigen. Interventionskosten trägt der Kunde. Soweit der Kunde sie bezahlt, gehen unsere Erstattungsansprüche gegen den Dritten auf Ihn über. 
10. Der Wert unserer Rechte bestimmt sich nach den Rechnungspreisen derjenigen Lieferung, aus der das jeweilige Recht herrührt. 
11. Nehmen wir aufgrund des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts Ware zurück, so gilt das nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies dem Kunden schriftlich anzeigen. Wir haben dann in jedem Falle Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns. 


§9

1. Erfüllungsort ist ausschließlich Amberg. 
2. Gerichtsstand – auch im Urkunden- oder Wechselprozess – ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist stets auch das Amtsgericht Amberg. 


§10

1. Daraus, dass wir – auch mehrfach – Rechte aus diesen Bedingungen nicht geltend machen, kann nicht hergeleitet werden, dass wir uns dieser Rechte begeben hätten. 
2. Anderslautende Bedingungen des Kunden oder der VOB gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.


§11

1. Vorstehende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Arbeiten. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen durch Gesetze oder Sondervertrag wegfallen oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Teile der Bedingungen davon unberührt.

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